Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemein

Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Geschäftskunden. Mit Vertragsabschluss erklären die Vertragsparteien, Unternehmer gem. §§14; 474 BGB zu sein. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Annahme unseres Angebotes, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder einer Leistung, gelten diese Bedingungen als angenommen, und zwar auch, soweit sie mit den Geschäftsbedingungen des Kunden ganz oder teilweise in Widerspruch stehen. Der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Der Kunde ist verpflichtet, unser Angebot sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Das gilt insbesondere für Projektangebote, in denen wir als solche bezeichnete Annahmen getroffen haben, die wir unserer Kalkulation und Leistungsbeschreibung zugrunde gelegt haben. Treffen derartige Annahmen nicht zu, wird uns der Kunde davon unterrichten, damit wir das Angebot korrigieren können.
Wir sind berechtigt, Unteraufträge auch ohne Unterrichtung des Kunden zu erteilen, sofern dieser dem nicht ausdrücklich bei seiner Bestellung widerspricht.

3. Preise

Die Preise sind freibleibend. Maßgebend für die Berechnung einzelner Lieferungen ist das letzte abgegebene Angebot, jedoch mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, eingetretene Preiserhöhungen (z. B. aufgrund von Veränderungen des Wechselkurses, Frachtversteuerung etc.) ohne vorherige Ankündigung weiterzugeben. Alle Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wir behalten uns vor, zusätzliche Lieferungen und Leistungen gesondert zu berechnen.

4. Beschaffenheit der Waren oder Leistungen

Unsere Waren sind ausschließlich für die Nutzung durch Unternehmer bestimmt. Beabsichtigt der Kunde, die von uns erworbene Ware an einen Verbraucher oder an einen Unternehmer zu liefern, der seinerseits Verbraucher mit derartigen Waren beliefert, hat er uns darauf hinzuweisen. Wir behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen, vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Kunde nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben.
Wird Ware aufgrund von Vorgaben des Kunden erstellt oder verändert, so sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Besteller stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben oder vom Kunden verwendete von Dritten gelieferte Hard- oder Software zurückzuführen sind.
Vertragsgegenständliche Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden hergestellt worden ist. Lieferverträge über Software sind daher Kaufverträge. Die Parteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.
Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen, wird von uns weder geschuldet noch geprüft, sondern ist Sache des Kunden.

5. Lieferung und Lieferzeit

Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sie beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig.
Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnung etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn der Kunde nach Abschluss des Vertrages mit der Zahlung einer Forderung in Verzug kommt oder uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht worden, können wir vom Vertrag zurücktreten.

6. Erfüllungsort, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Die Beförderungsgefahr trägt der Empfänger, auch bei frachtfreier Lieferung. Die Entscheidung über die Versendungsform (Transportweg) behalten wir uns vor. Wird der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über.
Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.
Liegt ein Annahmeverzug des Kunden vor, so sind wir berechtigt, für die Dauer des Annahmeverzugs die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. Wir können uns hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen. Während der Dauer des Annahmeverzuges können wir als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1 % des Nettorechnungswertes, höchstens jedoch 30 Euro pro Woche, geltend machen - es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Bei Anfall höherer Lagerkosten können wir den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Kunden fordern. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert, auf schriftliches Abnahmeverlangen schweigt, oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, können wir die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wir sind berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20 % des vereinbarten Brutto-Kaufpreises – es sei denn der Kunde weist einen geringeren Schaden nach - oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Kunden zu fordern.

7. Gewährleistung und Haftung

Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach der Gewährleistung des Herstellers für das erworbene Produkt. Reparaturen, die außerhalb der Gewährleistungsfrist von PCSE IT GmbH durchzuführen sind, werden gemäß der zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Service-Preisliste ausgeführt. Verschleißerscheinungen und die Folgen unsachgemäßer Lagerung oder Benutzung der Ware seitens des Kunden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Kunde offensichtliche Mängel uns nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintreffen der Ware bei ihm schriftlich anzeigt. Ein Vorabtausch ist nicht möglich.
Die Firma PCSE IT GmbH hat grundsätzlich dreimaliges Nachbesserungsrecht bei der jeweiligen gelieferten Ware. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen oder haben wir die Nachbesserung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Während der Nachbesserung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, bei positiver Vertragsverletzung, insbesondere für Mängelfolgeschäden, aus unerlaubter Handlung und aus sonstigen Rechtsgründen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen. Wir sind zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur verpflichtet, wenn der Kunde seinerseits seine Vertragspflichten erfüllt hat. Wir haften insbesondere nicht für Datenverluste, die bei von uns durchgeführten Servicearbeiten entstehen; hier trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für eine vorher durchzuführende Datensicherung.
Eine Rücknahme von gelieferter Ware erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Für den Fall der Rücknahme kann eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwertes (mindestens 10,00 €) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer erhoben werden. Für Software, bei der die Verpackung geöffnet wurde, ist eine Rücknahme oder Umtausch ausgeschlossen.
Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass ein Programm zu anderen im Rechner des Kunden installierten Programmen oder zur verwendeten Hardware kompatibel ist. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass vom Kunden anderweitig zugekaufte Hardwareerweiterungen zu unseren Modellen kompatibel sind oder nicht von uns gelieferte Software darauf lauffähig ist oder bei uns gekaufte Hardwareerweiterungen zum anderweitig gekauften Rechnermodell des Kunden kompatibel sind. Es wird keine Gewähr für Funktionen übernommen, die nicht dem Standard aktueller Anwendungsmöglichkeiten entsprechen. Spezielle kundenspezifische Funktionen sind nur auf der Basis gesonderter vertraglicher Vereinbarung geschuldet.
Unsere Leistungen erfolgen unter Ausschluss jeder Gewährleistung im Rahmen der gesetzlichen Klauselverbote. Danach sind vom allgemeinen Haftungsausschluß derzeit ausgenommen die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und die Haftung für sonstige Schäden bei grobem Verschulden gem. § 309 Nr. 7 Buchst. a) u. b) BGB.

8. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung oder Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeitenden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der ihm gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung seiner Forderungen durch den Käufer gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffe Dritter in die Rechte des Verkäufers hat der Käufer ihn unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit ihm alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers Ansprüche an ihn abzutreten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten – einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten – verpflichtet, die dem Verkäufer durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

9. Zahlung

Unsere Rechnungen sind – soweit nicht anders schriftlich vereinbart - sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, zunächst dessen älteste Schuld anzurechnen. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

10. Schutz- und Urheberrecht

Der Kunde wird uns unverzüglich und schriftlich unterrichten, falls er auf Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein von uns geliefertes Produkt hingewiesen wird. Umgekehrt wird der Kunde uns gegenüber allen Ansprüchen des Inhabers derartiger Rechte verteidigen bzw. freistellen, welche gegen uns dadurch entstehen, dass wir Instruktionen des Kunden befolgt haben oder der Kunde das Produkt ändert oder in ein System integriert.

11. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.